[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Wachstum nicht vorhersehbar: Die Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt von Hecken ist verneint worden

Nachbarschaftsstraitigkeiten sind oft eine "Grenzerfahrung". Regelungen zu nachbarschaftlichen Grenzabständen finden sich so zum Beispiel meist - wer hätte es gedacht - in den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer. Doch so wie alles Gesunde wachsen muss, so verhält es sich auch mit manchen Grenzen in Form von Sträuchern und Hecken. Was passiert, wenn diese sich in ihrem natürlichen Trieb nicht an Nachbarschaftsgesetze halten wollen, musste nun in Baden-Württemberg entschieden werden.

Ein Mann meinte, die Hecke seines Nachbarn dürfe die nach dem Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m ganzjährig nicht über- und den Abstand von 0,5 m nicht unterschreiten. Doch sein Nachbar war da anderer Auffassung. Dieser meinte, dass er zwischen März und Ende September nicht zum Rückschnitt verpflichtet sei. Und auch das Gericht urteilte, dass es nach dem Nachbarrechtsgesetz keine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode gibt. Ebenso wenig ist der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die zulässige Höhe nicht überschritten wird. Denn neben den rechtlichen Erwägungen müsste der Nachbar dafür vorhersehen können, wie die Hecke im Laufe des Jahres wachsen wird.

Hinweis: Es handelt sich um ein sehr praxisnahes Urteil. Nachbarn sind demnach nicht verpflichtet, ihre Hecke im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar so weit zurückzuschneiden, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis Ende September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. Anders wird es doch auch in der Praxis gar nicht gehen.


Quelle: LG Freiburg, Urt. v. 07.12.2017 - 3 S 171/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]