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Warmwasser auch im Sommer: Vermieter müssen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten

Ob ein Vermieter auch im Sommer für eine intakte Heizung und Warmwasser sorgen muss, klärt der folgende Fall.

In den Sommermonaten gab es in einer Mietwohnung weder Heizung noch Warmwasser. Deshalb stellte die Mieterin der Wohnung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am Tag der mündlichen Verhandlung gab es jedoch wieder warmes Wasser, so dass der Antrag für erledigt erklärt werden musste. Nun ging es nur um die Frage, ob der Mieterin Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu bewilligen war.

Eine Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben der materiellen Bedürftigkeit, dass der Antrag auch hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Und das war hier nach Ansicht des Landgerichts der Fall. Die Vermieterin war nämlich verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Zwar muss wegen hoher Außentemperaturen eine mangelhafte Heizleistung unter Umständen im Sommer vom Mieter hingenommen werden, das gilt aber nicht für den Ausfall des Warmwassers. Die Mieterin hat Prozesskostenhilfe erhalten und nun ist klar, dass Vermieter auch bei warmen Außentemperaturen die Warmwasserversorgung sicherstellen müssen.

Hinweis: Die Heizung muss also das ganze Jahr funktionieren. Das gilt aber natürlich nur dann, wenn über die Heizung auch die Warmwasserversorgung läuft.


Quelle: LG Fulda, Beschl. v. 05.01.2018 - 5 T 200/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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