Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Kindergeld: Berufsausbildung auch ohne klassischen Ausbildungsberuf Ein Kind unter 25 Jahren wird beim Kindergeld und bei der steuerlichen Förderung seiner Eltern unter anderem dann berücksichtigt, wenn es sich für einen Beruf ausbilden lässt. Es befindet sich grundsätzlich dann in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn das Kind im Rahmen eines Minijobs geringfügig beschäftigt ist. Im Fall einer Friseurassistentin bezeichnete der Arbeitgeber ihr Gehalt auf der Lohnabrechnung als Ausbildungsvergütung. Dennoch lehnte die Familienkasse die Auszahlung von Kindergeld ab, weil die Assistentin nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende des Friseursalons gemeldet war und somit keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes absolvierte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht dies jedoch anders. Für eine Ausbildung reicht es ihm zufolge völlig aus, wenn die Maßnahme dazu geeignet ist,
Kindern muss es daher zustehen, zur Vervollkommnung ihres Wissens und ihrer Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen, argumentierten die Richter. Dass das Kind die Berufsschule nicht besucht hat und vom Ausbildungsbetrieb - aus welchen Gründen auch immer - nicht als Auszubildende bei der Handwerkskammer gemeldet war, ändere nichts daran, dass es zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons ging deutlich hervor, dass die Assistentin nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet wurde, ihr eine künftige Erwerbsgrundlage zu schaffen. Auch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer Haarschule sprach dafür, dass sie firmenintern ausgebildet wurde. Hinweis: Wird die Tätigkeit eines volljährigen Kindes als Ausbildung eingestuft, ist das nicht nur für das Kindergeld positiv, sondern bei den Eltern auch für
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urt. 12.07.2010 - 5 K 2542/09
(aus: Ausgabe 02/2011)
|