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Änderung bautechnischer Vorgaben: Ein Auftraggeber darf die Mehrbelastung durch Normänderungen nicht auf den Auftragnehmer abwälzen

Was passiert eigentlich, wenn sich bautechnische Normen während der Bauphase verändern? Einen EInblick gibt folgender Fall.

Dabei ging es um einen Vertrag zur Errichtung von drei Pultdachhallen, für die laut vertraglicher Absprachen eine Schneelast von 80 kg/m² vorgesehen war - entsprechend der bei Vertragsschluss geltenden DIN-Norm. Im Folgejahr verlangten die technischen Vorgaben dann jedoch, eine Schneelast von 139 kg/m² anzusetzen. Die Auftraggeberin verlangte daraufhin eine Dachkonstruktion, die eine Schneelast von 139 kg/m² aushält, war aber nur bereit, dafür lediglich den für eine Schneelast von 80 kg/m² vorgesehenen Herstellungspreis zahlen.

Das Gericht urteilte hier eindeutig: Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen eines Vertrags, in den die Verdingungsordnung für das Bauwesen, Teil B einbezogen worden ist, zum Zeitpunkt der Abnahme ein Werk, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Maßgebend sind dabei grundsätzlich die Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Bei einer Änderung dieser Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen für die Bauausführung zu informieren. Der Auftraggeber hat dann zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen die Einhaltung der neuen Regeln verlangen - mit der Folge, dass ein aufwendigeres Verfahren zur Werkserstellung erforderlich werden kann. Der Auftragnehmer kann dann auch für die zusätzlichen Leistungen im Regelfall eine entsprechende Vergütungsanpassung verlangen. Zum anderen kann der Auftraggeber die Einhaltung der neuen Regeln ablehnen, und die Parteien können vereinbaren, dass die Bauausführung nicht nach den neuen Regeln der Technik erfolgen soll.

Hinweis: Ein Auftragnehmer hat einen Anspruch auf einen erweiterten Vorschuss bei Änderung von technischen Normen zwischen Vertragsschluss und Abnahme eines Werks.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.11.2017 - VII ZR 65/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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