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Kennzeichenverstoß: Auch durch Abstellen eines Anhängers am Straßenrand macht man von ihm im Straßenverkehr Gebrauch

Öffentliches Straßenland ist öffentliches Straßenland - ganz egal, ob Sie ein Fahrzeug bewegen oder es lediglich dort abstellen. Diese eigentlich logische Tatsache war dem Halter eines Fahrzeuganhängers offensichtlich nicht geläufig. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) konnte im folgenden Fall Erleuchtung in Sinn und Zweck eines korrekt zugelassenen und angebrachten Kennzeichens bringen - und in den Umstand, ab wann man von seinem Fahrzeug (oder eben Anhänger) "Gebrauch" macht.

Der Angeklagte hatte einen Fahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, an einem Straßenrand abgestellt. Er meinte dazu, durch das bloße Abstellen des Anhängers habe er von dem Anhänger schließlich keinen Gebrauch im Straßenverkehr gemacht.

Das BayObLG hat den Angeklagten erwartungsgemäß dennoch wegen Kennzeichenmissbrauchs verurteilt (§ 22 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz [StVG]). Denn das sogenannte "Gebrauchmachen" geht im Sinne der Vorschrift über das Führen oder Schieben eines Fahrzeugs oder Anhängers hinaus. Es erfasst auch das Abstellen des Fahrzeugs oder Anhängers am Straßenrand, denn schließlich gehe auch von einem in dieser Weise abgestellten Fahrzeug oder Anhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Und somit stellt auch das Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.

Hinweis: Sinn und Zweck des § 22 StVG ist die Sicherstellung der zuverlässigen Halter- und Fahrerfeststellung. Im öffentlichen Interesse und dem möglicher Unfallgeschädigter soll mithilfe des Kennzeichens über die Zulassungsstelle der Fahrzeughalter jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Dieser Zweck erfordert eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens.


Quelle: BayObLG, Beschl. v. 03.11.2021 - 203 StRR 504/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2022)

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