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Deutliche Gesetzesvorgaben: Die Rente nach dem HIV-Hilfegesetz darf bei Unterhaltsbestimmungen nicht berücksichtigt werden

Bei einer Trennung gilt die goldene Regel, dass alle regelmäßigen Einkünfte für die Unterhaltsbestimmung von Bedeutung sind. Da nicht alles Gold ist, was glänzt, und es vor allem nahezu keine Regel ohne Ausnahme(n) gibt, musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem unterhaltsrechtlichen Sonderfall beschäftigen, bei dem es um die Rente nach dem HIV-Hilfegesetz ging.

Seit der Scheidung im Jahr 2016 lebt das eine Kind beim Vater, das andere bei der Mutter. Die Frau nimmt für sich Unterhalt in Anspruch, den sie unter anderem auf die Rente des Mannes über 1.500 EUR stützt, die dieser nach dem HIV-Hilfegesetz erhält. Diese Rente steht Menschen zu, die durch eine Blutkonserve oder sonst mittelbar mit HIV infiziert wurden. Im HIV-Hilfegesetz ist unter anderem festgelegt, dass diese Rente nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden darf. Ebenso soll sie nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkünften und Vermögen berücksichtigt werden. Der BGH musste sich daher in seiner Entscheidung mit der Entstehung des Gesetzes, dem Zweck der Rente und der gesamten Situation auseinandersetzen.

Er kam zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die HIV-Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht Berücksichtigung findet. Der Gesetzgeber hat dies hinreichend deutlich in dem Gesetz geregelt. Damit kommt der BGH dazu, dass im konkreten Fall zwar alle weiteren Einkünfte des Mannes bei der Unterhaltsberechnung heranzuziehen sind, nicht aber die Einkünfte aus der Rente nach dem HIV-Hilfegesetz.

Hinweis: Die Fälle, in denen eine Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielt, sind in der Praxis selten. Dieselbe Problematik besteht aber beim Bezug von Elterngeld und wird dort differenziert gelöst.


Quelle: BGH, Beschl. v. 04.07.2018 - XII ZB 448/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)

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