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Fallstrick Dienstreise: Wird die Frist einen Tag überschritten, wird aus einer befristeten Arbeitsstelle eine unbefristete

Wenn der Arbeitgeber Fehler bei der Befristung eines Arbeitsvertrags macht, hat das erhebliche Auswirkungen. Denn da Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines Sachgrunds nur maximal für 24 Monate befristet werden können, kann eine solche Nachlässigkeit Folgen haben - so wie im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG).

Ein Rechtsanwalt wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befristet als Arbeitnehmer eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann am 05.09.2016 und sollte mit dem 04.09.2018 enden. Ab dem ersten Arbeitstag bis zum 23.09.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung in Nürnberg. Hierzu reiste er von seinem Wohnort in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, dem 04.09.2016, an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Ablauf der Befristung klagte der Rechtsanwalt auf eine unbefristete Arbeitsstelle, denn schließlich sei er einen Tag länger als zwei Jahre beschäftigt gewesen.

Ein cleverer Schachzug, dem auch das LAG nichts entgegenzuhalten hatte. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin war unwirksam, da diese nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig war. Und genau dieser Zeitrahmen wurde im vorliegenden Fall um exakt einen Tag überschritten, da die Dienstreise bereits als Arbeitszeit anzusehen war. Die von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise zählte schließlich nicht zur Freizeit des Arbeitnehmers, sondern wurde bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Somit endete der Zweijahreszeitraum mit Ablauf des 03.09.2018.

Hinweis: Wird ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag also auch nur um einen Tag über die zulässigen zwei Jahre hinaus fortgesetzt, führt dies dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)

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