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Angebliche Parkplatzprobleme: Lkw-Fahrer können bei nachweislicher Fahrlässigkeit bei Diebstählen mithaftbar gemacht werden

Diebstähle von Lkws nehmen immer mehr zu. Problematisch wird es, wenn eventuell auch der Arbeitnehmer für einen Diebstahl haftet, weil er etwas falsch gemacht hat. Was also zu beachten ist, um im Ernstfall nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG).

Ein Arbeitnehmer war als Berufskraftfahrer tätig und fuhr eine Zugmaschine mit Auflieger, der mit Hygieneartikeln beladen worden war, von Köln zum Betriebshof nach Essen. Dort parkte er den Auflieger in einer ruhigen Seitenstraße außerhalb des Betriebshofs und sattelte ihn ab. Es kam wie es kommen musste: Der Auflieger wurde gestohlen. Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin übernahm den Schaden bis auf einen Restbetrag von 14.500 EUR. Diesen Betrag verlangte die Arbeitgeberin ihrerseits von ihrem Fahrer, denn grundsätzlich waren die Lkws auf dem Betriebshof abzustellen, der durch ein Rolltor und eine Einfriedung gesichert war. Nach Angaben des Fahrers sei auf dem Vorplatz des Betriebshofs jedoch kein Parkplatz frei gewesen. In einem solchen Fall sei es üblich, in der Seitenstraße zu parken. Die Arbeitgeberin bestritt dies und behauptete sogar, durch einen Aushang das Abstellen in der Seitenstraße verboten zu haben. Ob das dem betreffenden Angestellten mitgeteilt worden war, ließ sich jedoch nicht mehr aufklären. Außerdem seien nach Auffassung der Arbeitgeberin zwei Parkplätze vor Rampen bei der Rückkehr des Fahrers frei gewesen.

Das LAG kam zu der Auffassung, dass Zeugen zur Frage hätten gehört werden müssen, ob tatsächlich Parkplätze vor den Rampen frei gewesen waren. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da die Parteien sich darauf einigten, dass der Fahrer 2.000 EUR zu zahlen habe - ein Wert, der deshalb zustande kam, da eine Haftung nur bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung möglich gewesen wäre. Hier lag jedoch allenfalls ein unterer Fahrlässigkeitsgrad des Fahrers vor, dessen geringer Verdienst zudem ebenfalls zu berücksichtigen war.

Hinweis: Stellt ein Lkw-Fahrer einen beladenen Auflieger entgegen einer Anweisung außerhalb des Betriebshofs in einer Seitenstraße ab, kann das eine Pflichtverletzung darstellen und im Fall des Diebstahls  zu einer Haftung führen. Ein brisantes und wichtiges Urteil für alle Trucker.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2019 - 13 Sa 1171/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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