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Trennung nichtehelicher Eltern: Nur bei für das Kind unzumutbaren Nachteilen ist eine Namensänderung möglich

Die Zahl der Patchworkfamilien nimmt zu. Damit einher geht zunehmend, dass die einzelnen Mitglieder einer unter einem Dach lebenden Familie verschiedene Nachnamen haben. Wer sich fragt, ob und wie sich das ändern lässt, den sollte der folgende Fall besonders interessieren. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz belegt, dass die Namensänderung nur nach Überwindung hoher Hürden möglich ist.

Das war passiert: Ein Mädchen kam nichtehelich zur Welt, und die Eltern bestimmten zum Familiennamen des Kindes die Nachnamen beider Elternteile. Doch dann trennten sich der aus Kenia stammende Vater und die deutsche Mutter. Das Kind lebte mit der Mutter und seinen drei älteren Geschwistern zusammen, wobei die Geschwister aus der ersten Ehe der Frau stammen und den Nachnamen ihrer Mutter tragen. Diese beantragte nun, dass ihre vierte Tochter künftig auch nur noch ihren Nachnamen anstelle des Doppelnamens tragen solle. Der Vater widersprach.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Mutter war zwar allein sorgeberechtigt. Eine Namensänderung setzt aber stets voraus, dass dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Und hierbei geht es ums juristische Detail: Es reicht nicht etwa aus, dass die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht; sie muss für das Wohl des Kindes vielmehr erforderlich sein. Das würde hier also bedeuten, dass die Beibehaltung des bisherigen Nachnamens eventuell schwerwiegende Nachteile für die Tochter zur Folge haben müsste. Alternativ ist dabei zu fragen, ob die Änderung für das Kind wirkliche Vorteile nach sich zieht, wegen derer die Beibehaltung des aktuellen Namens unzumutbar wäre. Allein der Wunsch des Kindes oder der Mutter oder der sonstigen Familienmitglieder nach einer Namensänderung - etwa damit alle denselben Namen tragen - reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Auch einfache Hänseleien des Kindes durch andere Kinder oder durch das sonstige Umfeld fallen hier nicht entscheidend ins Gewicht. Also wurde dem Begehren der Mutter hier folgerichtig nicht entsprochen.

Hinweis: Chancen, einen Änderungsantrag erfolgreich beschieden zu bekommen, hätten bestanden, wenn der Kindesvater unbekannten Aufenthalts gewesen wäre oder keinerlei Kontakte bzw. keine tatsächliche Beziehung bestanden hätten.


Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 18.07.2017 - 1 K 759/16.KO
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

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