Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unterhaltsklage: Ursprüngliche Klagebefugnis entfällt nach Umzug des Kindes zum anderen Elternteil

Eine Situation, die nicht selten bei Trennungskindern vorkommt: Das gemeinsame Kind lebt zunächst beim Vater, überlegt es sich nach einer Weile anders und zieht zur Mutter.

Dieser Sinneswandel des Kindes mag zwar nachvollziehbar sein, kann den "verlassenen" Elternteil aber teuer zu stehen kommen, wenn dieser zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von Unterhalt gegen den Ex-Partner erhoben hat.

Denn dann entfällt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock für den klagenden Elternteil rückwirkend die Klagebefugnis. Dies habe zur Folge, dass der Prozess unabhängig von inhaltlichen Argumenten abzuweisen sei. Zudem ginge auch die Bevollmächtigung verloren, einen Anwalt hinsichtlich der Unterhaltsklage zu beauftragen. Der klagende Elternteil erhält somit nicht nur keinen Unterhalt mehr, er muss darüber hinaus auch noch die Kosten für die Klage und den Anwalt tragen.

Hinweis: Die für den Klagenden negative Kostenfolge kann im Regelfall dadurch vermieden werden, dass dieser nach erfolgtem Umzug des Kindes den Rechtsstreit zeitnah für erledigt erklärt. Dies zeigt wieder einmal, dass gerade in Unterhaltssachen eine anwaltliche Beratung ein Muss ist.


Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 14.01.2012 - 10 UF 146/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]