Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Zugewinnausgleich: Auswirkung eines Vermögensverlusts nach Beginn des Scheidungsverfahrens

Für die Bestimmung des Zugewinnausgleichs ist die Zustellung des Scheidungsantrags terminlich von besonderer Bedeutung. Das an diesem Tag vorhandene Vermögen ist das sogenannte Endvermögen, das abzüglich des Anfangsvermögens - das heißt des Vermögens bei Eintritt des Güterstands - den Zugewinn bildet. Was ist, wenn in der Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der finalen Scheidung das Vermögen erheblich schmilzt? Über diese Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof zu befinden.

Im konkreten Fall hatte der Mann bei Zustellung des Scheidungsantrags noch ein Vermögen von rund 45.000 EUR. Das Scheidungsverfahren dauerte gut dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit verringerte sich das Vermögen, so dass bei der Scheidung nur noch rund 6.200 EUR vorhanden waren. Der Grund: Das Vermögen bestand zum Teil aus einem Aktiendepot, dessen Wert sich negativ entwickelt hatte. Zudem hatten die Ehegatten in der Zwischenzeit eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt, die den Mann viel Geld gekostet haben.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass es für die Bestimmung des Zugewinnausgleichs nicht darauf ankommt, ob sich das Vermögen nach Zustellung des Scheidungsantrags verringert. Das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ist für die Bestimmung des Endvermögens und damit des Zugewinns auch dann maßgeblich, wenn es lange dauert, bis nach Beginn des Scheidungsverfahrens die Scheidung endlich ausgesprochen wird. Der BGH wendet diese Regelung verschuldensunabhängig an. Ob es also einem Ehegatten vorzuwerfen ist, dass er einen Vermögensschwund zu verzeichnen hat, ist unerheblich. Der Zugewinn war deshalb im konkreten Fall auf der Basis eines Endvermögens von 45.000 EUR zu entrichten.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind komplexe Fragen. Jeder ist gut beraten, sich fachkundigen Rat einzuholen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2012 - XII ZR 80/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]