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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Unterhalt: Auslandsverwendungszuschlag als Einkommen im Unterhaltsrecht

Jede Form von Einkommen ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Nicht alle Formen von Einkommen sind aber gleich. Manche haben nicht nur Vergütungscharakter. Das kann zu berücksichtigen sein. Für das Unterhaltsrecht gilt also: Einkommen ist nicht gleich Einkommen.

Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der unterhaltspflichtige Mann als Berufssoldat in Afghanistan eingesetzt war. Er erhielt dafür neben seiner sonstigen Besoldung den sogenannten Auslandsverwendungszuschlag mit täglich 92,03 EUR. Dieser Zuschlag ist nicht nur als Lohn oder Vergütung konzipiert, sondern wird auch als Entschädigung für die widrigen und gefährlichen Umstände gezahlt, unter denen die Soldaten dort ihren Dienst versehen und leben. Da der Zuschlag auch wegen dieser besonderen Umstände bezahlt wird, ist er nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) als sogenanntes überobligationsmäßiges Einkommen anzusehen. Dies ist zu berücksichtigen, indem der Zuschlag nicht in voller Höhe als für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen anzusehen ist.

Den genauen Umfang hat der BGH nicht bestimmt, aber eine Berücksichtigung des Zuschlags nur mit 1/3 bis 1/2 für vertretbar erklärt. Bei einem Monatsbetrag für den Zuschlag von 2.760,90 EUR für 30 Tage sind dann zwischen 920,30 EUR und 1.380,45 EUR als unterhaltsrechtliches Einkommen (zusätzlich zum sonstigen Sold bzw. den übrigen Einkünften) anzusehen.

Hinweis: Die Bestimmung des Einkommens ist ein ganz wesentlicher Teil der Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das ist dem Unversierten nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres möglich. Fachkundige Beratung einzuholen, ist deshalb zu empfehlen. So wird in besonderem Maße auch die Möglichkeit eröffnet, Raster zu erstellen, die bei späteren Änderungen helfen, die vorhandene Regelung anzupassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.04.2012 - XII ZR 73/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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