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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Gewerbezweck als Eigenbedarf: Kündigung zur gewerblichen Nutzung einer Mietwohnung nur ausnahmsweise zulässig

Eigenbedarf stellt ein berechtigtes Interesse und damit einen Kündigungsgrund für den Vermieter einer Wohnung dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob auch die geplante Umwandlung einer Mietwohnung in eine Gewerbefläche einen solchen Kündigungsgrund darstellen kann.  

Zwei Wohnungsmieter erhielten die Kündigung durch ihren Vermieter. Dieser begründete die Kündigung damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Rechtsanwaltskanzlei in die Mietwohnung zu verlegen. Nun musste der BGH die Frage beantworten, ob diese "Umwandlung" der Mietwohnung in beruflich genutzte Räume eine Kündigung rechtfertigt.

Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 573 BGB. Danach besteht insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Hier musste der BGH die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und den Eigenbedarfsgrund des Vermieters gegeneinander abwägen. Im vorliegenden Fall war es so, dass sich die selbstgenutzte Wohnung des Vermieters und die hier als Rechtsanwaltskanzlei geplante Wohnung in demselben Haus befinden. Daher kann der Vermieter hier durchaus ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben.  

Hinweis: Die berufliche Nutzung kann also mietrechtlich einen Kündigungsgrund darstellen. Die Fälle dürften jedoch weitgehend darauf beschränkt sein, dass es sich um Mieträume im bereits selbstgenutzten Haus des Vermieters handelt.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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