Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nach anonymer Samenspende: Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Wer ein Kind allein erzieht, kann nach Maßgabe des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen. Meist geht es um die Fälle, in denen nach der Trennung der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Was aber ist, wenn das Kind mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) zu entscheiden.

Die Kindesmutter hatte sich Sperma unbekannter Herkunft injizieren lassen und gebar eine Tochter. Sie beantragte Leistungen nach dem UVG. Zweifelsfrei waren sie nach dem Wortlaut des Gesetzes zu gewähren: Das Kind hatte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und lebte bei der ledigen Mutter, die keinen Unterhalt vom Kindesvater erhielt. Dennoch wurden die Leistungen verweigert. Begründung: Das UVG lasse nach Sinn und Zweck nur dann Leistungen zu, wenn der Kindesvater bekannt sei und es damit zumindest theoretisch in Betracht komme, ihm gegenüber einen Erstattungsanspruch wegen der staatlichen Leistungen geltend zu machen.

Der VGH hat diese Ansicht bestätigt. Leistungen nach dem UVG würden an den allein erziehenden Elternteil erfolgen, weil dieser sich in einer prekären Lage befindet. Wenngleich dies im Urteil ausdrücklich so nicht bezeichnet wird, prüft das Gericht in der Sache die Frage des Verschuldens. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass der Elternteil diese Lage selbst verschuldet hat. Es liegt an seinem Verhalten, dass der Kindesvater nicht bekannt ist. Dass es legal ist, sich Sperma unbekannter Herkunft injizieren zu lassen, sei dabei unerheblich. Da aus diesem Grund der Staat keine Chance hat, sich bei dem Kindesvater schadlos zu halten, entfalle der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Hinweis: Eine andere Konstellation ist beispielsweise die, dass der Erzeuger stirbt. Dann kann die öffentliche Hand zwar auch keinen Ersatz für ihre Leistungen verlangen. Dies ist aber ein vom betreuenden Elternteil unverschuldeter Kausalverlauf.


Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2012 - 12 S 2935/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]