Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Achtung bei Unterschriftslisten: Auch das Unterstützen eines Aufrufs zum "Schottern" kann strafbar sein

Bahngleise liegen in einem Schotterbett. Diese Steine zu entfernen, ist strafbar. Das gilt bereits auch für den Aufruf zum sogenannten "Schottern" - doch wie sieht es aus, wenn man diesen Aufruf selbst unterstützt?

Auch das kann strafbar sein, entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG). Folgendes war geschehen: Einer von vielen Angeklagten hatte sich im Jahr 2010 auf einer Internetseite mit seinem Namen in eine Liste eingetragen, um eine "Schotteraktion" zu unterstützen. Dabei ging es um die Entfernung von Schottersteinen auf einem Gleisbett entlang der Strecke eines Castor-Transports. Ziel des Ganzen war es, durch die Entfernung der Schottersteine die Standfestigkeit so zu beeinträchtigen, dass die Strecke nicht mehr befahren werden kann. Das Entfernen von Schottersteinen aus einem Gleisbett ist eine strafbare Handlung nach § 316b Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch. Es stellt eine "Störung öffentlicher Betriebe" dar. Durch die Unterzeichnung der öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste hatte der Angeklagte zu einer strafbaren Handlung aufgerufen. Schließlich schützt die Rechtsordnung nach dem OLG nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit, sondern auch die Eigentumsrechte anderer - hier jene der Deutschen Bahn AG.

Hinweis: Dass der Angeklagte keine Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten erreichen und sich für ein politisches Anliegen einsetzen wollte, hat sich in seiner milden Strafe ausgewirkt. Somit musste er lediglich eine Geldstrafe in Höhe eines halben Nettomonatsgehalts zahlen.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 14.03.2013 - 32 Ss 125/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]