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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Unterstützung der Schwiegermutter: Taschengeld der erwerbsuntätigen Ehefrau kann für Elternunterhalt hinzugezogen werden

Für Schwiegereltern ist unmittelbar kein Unterhalt zu zahlen, weil kein Verwandtschaftsverhältnis zu ihnen besteht. Es kann jedoch zu einer mittelbaren Haftung kommen. Zu den Details hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem Stellung genommen.

Im zu entscheidenden Fall war die Mutter der Ehefrau unterhaltsbedürftig. Die Ehefrau selbst ging keiner Erwerbstätigkeit nach und hatte auch sonst keine Einkünfte. Sie und ihr Mann lebten im eigenen Haus. Die Kosten der Lebensführung der Ehegatten wurden durch die Einkünfte des Mannes bestritten.

Der BGH entschied, dass der Betrag, den die Frau als Elternunterhalt für ihre Mutter zahlen muss, allein aus dem berechnet werden kann, was der Frau als Geldanspruch tatsächlich zusteht. Dieser entspricht dem, was sie als Taschengeld von ihrem Mann verlangen kann. Das Taschengeld ist damit teilweise für den Elternunterhalt zur Verfügung zu stellen.

Schwierig ist dabei die Berechnung der Unterhaltshöhe. Hier ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen, im Wesentlichen auf das Einkommen des Mannes. Liegt der sich bei dieser Überprüfung ergebende Betrag monatlich nicht über 3.200 EUR, entfällt die Haftung der Frau aus Billigkeit. Anderenfalls ist zu rechnen: Der maßgebliche Betrag (Familienunterhalt) ist zu halbieren. Der Taschengeldanspruch beläuft sich auf 5-7 % des Familienunterhalts. Abzuziehen sind davon noch 5-7 % aus 1.600 EUR. Die Differenz ist zur Hälfte als Elternunterhalt zur Verfügung zu stellen.

Hinweis: Beträge für eine zusätzliche Altersvorsorge sind beim Elternunterhalt anders und in größerem Maße abzugsfähig als sonst im Unterhaltsrecht. Auch gibt es darüber hinaus eine Menge Besonderheiten beim Elternunterhalt. Es zahlt sich aus, fachkundigen Rat einzuholen, sobald Elternunterhalt verlangt wird. Das geschieht in so gut wie allen Fällen über den Träger der Sozialhilfe.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.12.2012 - XII ZR 43/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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