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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Keine Begrenzung: Vorsicht bei Bürgschaft für Mietzahlungen

Hat sich ein Mieter zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, ist diese nach dem Gesetz auf die Höhe von drei Monatsmieten beschränkt. Es gibt aber auch noch andere Formen von Mietsicherheiten - z.B. um sich vermieterseitig vor wiederholten Zahlungsrückständen zu schützen.

Ein Mieter hatte zwei Monate seine Miete nicht überwiesen und ihm drohte die Kündigung. Der Vermieter war bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen, falls ihm eine andere Sicherheit gestellt werden würde. Daraufhin unterzeichnete die Schwester des Mieters eine diesbezügliche Bürgschaftserklärung, in der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgte. Doch der Bruder zahlte weitere Mieten nicht, so dass ihm schließlich fristlos gekündigt wurde. Nach Räumung der Wohnung belief sich der Mietrückstand auf insgesamt rd. 6.500 EUR, den der Vermieter nun von der Schwester des Mieters begehrte. Diese allerdings wollte lediglich drei Monatsmieten zahlen, woraufhin der Vermieter gegen die Schwester vor Gericht zog.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dem Vermieter die gesamte Summe zusteht. Die Vorschrift bezüglich der Mietkaution und die damit verbundene Begrenzung auf drei Monatsmieten findet keine Anwendung auf eine Sicherheit, die einem Vermieter von einem Dritten nach bereits unregelmäßig erfolgten Mietzahlungen gegeben wird, um die drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Denn dann wäre es letztendlich generell verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit überhaupt zu vereinbaren.

Hinweis: Bei der Unterzeichnung von Bürgschaftserklärungen sollten Bürgen stets vorsichtig sein - es sollte darin unbedingt ein Höchstbetrag angegeben werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2013 - VIII ZR 379/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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