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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Beweismittelbeschaffung: Rechtmäßigkeit entscheidet über Erstattungsfähigkeit

Fallen Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln an, die erforderlich sind, um ein gerichtliches Verfahren zu gewinnen, stellt sich die Frage, wer die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung genommen.

Ein geschiedener Ehemann musste 680 EUR Ehegattenunterhalt bezahlen. Erfolglos hatte er vorgetragen, dass die Frau mit einem anderen Mann eine feste Beziehung habe. Die Frau hatte zwar geltend gemacht, die Beziehung sei beendet, setzte die Beziehung jedoch tatsächlich fort.

Der Mann schaltete eine Detektei ein. Diese brachte am Fahrzeug der Frau einen GPS-Sender an und erstellte ein umfassendes personenbezogenes Bewegungsprofil, das die Beziehung bestätigte. Zunächst stellte die Frau dennoch in Abrede, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu leben. Erst als der Mann das gerichtliche Verfahren einleitete, erkannte sie an, nicht mehr unterhaltsberechtigt zu sein.

Sie wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Mann machte geltend, dass dazu auch die rund 3.700 EUR gehören, die er für die Detektei aufgewendet hatte.

Der BGH verweigerte den Erstattungsanspruch. Detektivkosten sind in einer derartigen Situation zwar durchaus erstattungsfähig. Das gilt aber nur für Kosten, die für rechtmäßig erworbene Beweismittel anfallen. Zu diesen Kosten gehören aber nicht solche, die für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils anfallen. Der Mann war nämlich nicht dazu berechtigt, dieses erstellen zu lassen. Zulässig und auch völlig ausreichend wäre es gewesen, eine punktuelle persönliche Beobachtung der Frau zeitlich (zu den Abend- und Nachtzeiten sowie an den Wochenenden) und örtlich am Anwesen des Lebensgefährten vornehmen zu lassen. Über einen bestimmten Zeitraum sämtliche persönlichen Daten zu erheben und zu speichern, aus denen sich ein Bewegungsprofil erstellen ließ, war dagegen nicht zulässig. Die damit verbundenen Kosten waren deshalb auch nicht erstattungsfähig.

Hinweis: Beweismittel müssen also legal beschafft werden, andernfalls sind sie weder verwertbar noch die damit verbundenen Kosten erstattungsfähig.


Quelle: BGH, Beschl. v. 15.05.2013 - XII ZB 107/08
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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