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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Grundstücksveräußerungsabsicht: Grundbuchamt ist kein Wächter über das Vermögen im Ganzen

Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann bis zur Rechtskraft der Scheidung über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Verfügt ein Ehegatte über einen einzelnen Vermögensgegenstand, wird dies wie eine Verfügung über sein Vermögen im Ganzen behandelt, sobald dieser Gegenstand mehr als 90 % seines Vermögens ausmacht. Fraglich ist, in welchem Maße dies von Grundbuchämtern zu überprüfen ist. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun geäußert.

Eine Ehefrau hatte in notariell beurkundeter Form die Absicht erklärt, ihren Grundbesitz auf einen Dritten zu übertragen und ihm die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, die Übertragung vorzunehmen. Dagegen ging ihr Ehemann vor und wollte erreichen, dass das Grundbuchamt verpflichtet wird, die notarielle Regelung unbeachtet zu lassen. Die Frau beabsichtige, so argumentierte er, mehr als 90 % ihres Vermögens wegzugeben, womit er nicht einverstanden sei.

Der BGH kam dem Anliegen des Mannes nicht nach.

Zum einen ist die Absichtserklärung selbst weder eine Verfügung noch eine Verpflichtung zu einer Verfügung, sondern eben nur eine Absichtserklärung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Frau sogleich demjenigen, zu dessen Gunsten sie die Übertragung beabsichtigte, eine unwiderrufliche Vollmacht erteilte, damit dieser die Absicht umsetzen kann.

Zum anderen sei es nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, zu überprüfen, ob das Vermögen, dass jemand weggibt oder weggeben will, vom Umfang her so viel von seinem Gesamtvermögen ausmacht, dass es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen handelt. Dem Grundbuchamt kann mit anderen Worten keine Wächterfunktion auferlegt werden.

Der BGH verwies den Mann also auf die Auseinandersetzung mit seiner Frau und dem von ihr begünstigten Dritten.

Hinweis: Dem begünstigten Dritten gegenüber kann geltend gemacht werden, dass eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorgelegen hat, wenn er nachweislich wusste, dass der erhaltene Vermögensgegenstand nahezu oder tatsächlich das Vermögen im Ganzen ist.


Quelle: BGH, Beschl. v. 21.02.2013 - V ZB 15/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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