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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Betriebskostenprüfung: Keine Vorlagepflicht von Rechnungen bei Wärmecontracting

Ein Mieter muss mit Fernwärme heizen. Nun erhält er die Abrechnung und möchte diese prüfen. Welche Belege kann er dafür verlangen?

Die Wohnung eines Mieters wurde mit Fernwärme beheizt. Hierfür schaltete die Vermieterin einen Wärmecontractor ein, der die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger bezog. Nun verlangte der Mieter zur Überprüfung seiner Heizkostenabrechnung die Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung. Damit scheiterte er allerdings vor dem Bundesgerichtshof. Zwar gehört zu der jährlichen Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist aber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet. Die Begründung: Bei einer Beheizung mit Heizöl kann der Mieter ja auch nicht den Vertrag verlangen, den der Heizöllieferant mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat.

Hinweis: Möchte ein Mieter die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots prüfen, kann er die ihm in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten vergleichen.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.07.2013 - VIII ZR 322/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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