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Aktenlage entscheidet: Urteilsfindung nach Erkrankung des Prozessvertreters

In einer Mietsache hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) über einen erkrankten Prozessvertreter, eine Entscheidung nach Aktenlage ohne weitere mündliche Verhandlung und über einen Schmerzensgeldanspruch von 50.000 EUR zu entscheiden.

Die Vermieter verlangten die Räumung eines Fachwerkhauses wegen offener Mietzahlungen. Die Mieter hielten dagegen und verlangten insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund der Kälte im Fachwerkhaus. Die Räumungsklage der Vermieter war erfolgreich, die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld der Mieter dagegen nicht. Interessant an der Entscheidung ist, dass sich die Parteien bereits im Februar 2013 vor Gericht getroffen, verhandelt und ihre Anträge gestellt hatten. Der Prozessvertreter der Mieter hatte sich zunächst für verhandlungsfähig erklärt, dann jedoch die mündliche Verhandlung abgebrochen und erklärt, nun doch handlungsunfähig zu sein. Zur nächsten mündlichen Verhandlung im März erschien der Prozessvertreter erst gar nicht, ohne jedoch ein ärztliches Attest einzureichen. Die Vermieter beantragten daher eine Entscheidung nach Lage der Akten.

Das OLG entschied daraufhin, dass die Entscheidung nach Aktenlage möglich und eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. In der Sache selbst entschieden die Richter, dass es kaum vorstellbar sei, dass sich ein Bewohner keine zusätzliche Heizmöglichkeit beschafft, sondern sich angeblich dauerhaft weiterer Kälte bis zu einem Zustand der konkreten Lebensbedrohung aussetzt. Demnach lehnten sie die Forderungen des Mieters ab.

Hinweis: Grundsätzlich ist sicherlich ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch vorstellbar. Die Voraussetzungendafür sind jedoch hoch.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2013 - 2 U 231/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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