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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Rückbau durch Vermieter: Verjährter Beseitigungsanspruch hat keine Duldung der Parabolantenne zur Folge

Das Anbringen einer Parabolantenne an der Hauswand hat schon zu manchem Streit geführt. Und in einigen Fällen ist der Mieter auch tatsächlich verpflichtet, seine Antenne wieder abzubauen. Doch wann verjährt der Anspruch des Vermieters auf die Beseitigung?

Ein Mieter hatte eine Parabolantenne am Haus angebracht, und die Vermieterin verlangte deren Beseitigung. Der Beseitigungsanspruch war jedoch verjährt. Das Anbringen einer Parabolantenne stellt eine einmalige Verletzungshandlung dar, es handelt sich somit nicht um eine Dauerhandlung. Der Beseitigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung - und diese beginnt mit dem Beginn der Beeinträchtigung durch das Anbringen der Parabolantenne. Somit ist der Anspruch nach drei Jahren verjährt.

Aber: Die Mieter müssen die Antenne zwar nicht auf ihre Kosten abbauen, wohl aber einen Abbau durch die Vermieterin dulden. Entgegen der Auffassung der Mieter ist der Anspruch auf Duldung der Beseitigung der Parabolantenne nicht verjährt, auch wenn dies für den Anspruch auf eine eigenhändige Umsetzung gilt. Ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Da die Mieter kein Recht auf die Anbringung der Parabolantenne hatten, bleibt der von ihnen durch die Anbringung verursachte Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters rechtswidrig und muss deshalb von der Eigentümerin nicht geduldet werden.

Hinweis: Damit steht dem Vermieter kein Beseitigungsanspruch gegen die Mieter mehr zu, diese müssen jedoch ihrerseits die Beseitigung durch die Grundstückseigentümerin dulden. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Im Rahmen des Eigentumsrechts war dabei zu berücksichtigen, dass von einer deutlich erkennbaren optischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds der Wohnanlage auszugehen war.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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