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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Sorgerecht: Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall bei Nichtverheirateten

Am 19.05.2013 ist die gesetzliche Regelung in Kraft getreten, nach der der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter verlangen kann, wenn diese Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge soll also zum Regelfall werden.

Mit einer typischen Situation hatte sich das Oberlandesgericht München (OLG) auseinanderzusetzen. Der nichteheliche Vater und die Mutter trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Das Kind lebt bei der Mutter. Die Eltern haben sich darauf verständigt, dass der Vater Umgang mit seinem Kind hat. Dieser findet alle zwei Wochen stundenweise in der Wohnung der Mutter statt. Der Kindesunterhalt ist tituliert. Das Verhältnis der Eltern ist zwar konfliktbelastet, sie können sich jedoch zu wesentlichen Fragen verständigen und sind zu Elterngesprächen bereit.

Vor diesem Hintergrund hat das OLG dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen der Kindesmutter zugestanden. Das Verhalten des Vaters und sein von Anfang an vorhandenes Interesse daran, Verantwortung für das Kind zu übernehmen, waren die ausschlaggebenden Argumente für die Entscheidung.

Hinweis: Von Müttern wird es oft als unzumutbar empfunden, mit welcher Leichtigkeit die Väter trotz der Trennung aufgrund der 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sorgeberechtigt werden können. Zwar seien die Eltern nicht verheiratet gewesen, würden im Hinblick auf das Kind dennoch so behandelt. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, dass so zu verfahren ist. Und die Gerichte setzen dies entsprechend um. Es bleibt die Feststellung, dass sich die Väter zumindest bis zu dem Zeitpunkt, da sie Mitinhaber der elterlichen Sorge geworden sind, wie richtige Väter benehmen müssen. Und es besteht die Hoffnung, dass sie es danach auch weiterhin tun. Dann liegt auch eine Situation zum Wohle des Kindes vor - die gesetzliche Regelung bewährt sich als richtig.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 26.08.2013 - 16 UF 983/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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