Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nach erfolgloser Konfliktbeilegung: Kläger können unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachverständigen ablehnen

Viele Gerichtsverfahren sind von den Aussagen eines Sachverständigengutachtens abhängig. Hier lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Sachverständigen ablehnen können.

Ein Patient war der Meinung, in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt worden zu sein. Er wandte sich daher an die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer. Diese beauftragte daraufhin einen Professor mit der Erstellung eines Gutachtens, der darin das Vorliegen von Behandlungsfehlern verneinte. Trotz des Gutachtens zog der Patient vor Gericht und klagte. Das zuständige Landgericht bestimmte wiederum denselben Professor als Sachverständigen - was der Patient natürlich nicht zu akzeptieren bereit war. Schließlich musste darüber der Bundesgerichtshof entscheiden. Und dieser beschloss, dass das Ablehnen des Professors durch den Patienten hier durchaus begründet war.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zum Ablehnen eines Richters berechtigen. Denn ein Richter kann für solche Fälle von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen werden, in denen er bereits an einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hatte. Selbiges gilt hier beim Gutachter: Da der Professor bereits vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle tätig gewesen war, durfte er ebenfalls abgelehnt werden.

Hinweis: Ein Sachverständiger kann demnach abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache bereits in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Das ergibt natürlich nur Sinn, wenn bereits das erste Gutachten für den Kläger negativ ausfiel.


Quelle: BGH, Beschl. v. 13.12.2016 - VI ZB 1/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]