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Brand in der Mietwohnung: Verweigert die Wohngebäudeversicherung die Zahlung, darf dies nicht zu Lasten der Mieter gehen

Ein Wohnungsbrand ist eine Katastrophe, bei der man sich glücklich schätzt, wenn es lediglich zu Sachschäden kommt. Doch nach dem ersten Schrecken und dem Glück, dass Leib und Leben erhalten geblieben sind, muss schließlich der Schadensfall geklärt und vor allem beseitigt werden. Als Mieter zahlt man für solche Fälle im Rahmen der Betriebskosten regelmäßig Beiträge für die Wohngebäudeversicherung. Doch was passiert, wenn diese sich im Streit mit ihrem Versicherungsnehmer - dem Vermieter - befindet, behandelt dieser Fall, den das Amtsgericht München (AG) zu beurteilen hatte.

Als eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Mann Mieterin einer Wohnung ist, eine Pfanne mit Fett unbeaufsichtigt auf dem Herd stehen ließ, wurden durch den entstehenden Brand die Küche, die Fenster mit Rollläden und die Türen völlig zerstört. Die Bodenfliesen und der Deckenputz mussten ebenso erneuert und die gesamte Wohnung musste gereinigt werden. Die Vermieterin meldete den Schaden folglich ihrer Gebäudeversicherung. Diese zahlte ihr dann auch 19.500 EUR. Da die Vermieterin angeblich irrtümlich angegeben hatte, dass sich die Küche in ihrem Eigentum befinden würde, musste sie schließlich 12.000 EUR an die Versicherung zurückzahlen - denn die Küche stand tatsächlich im Eigentum der Mieter. Daraufhin verlangte die Versicherung auch die restlichen 7.500 EUR von der Vermieterin zurück. Die nahm nun wiederum ihre Mieter in Regress und verklagte sie - erfolglos.

Die Klage auf Erstattung der Brandsanierungskosten von über 13.000 EUR wurde vom AG abgewiesen. Ein Vermieter muss die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen, ohne dass diese bei den Mietern Regress nehmen kann. Der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, ist vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers geschützt, denn Mieter zahlen im Zuge der Nebenkosten Beiträge zur Wohngebäudeversicherung. Macht ein Vermieter im Schadensfall gegenüber der Versicherung unrichtige Angaben, dürfen die Folgen nicht zu Lasten der Mieter gehen.

Hinweis: Hat also die Gebäudeversicherung an den Vermieter gezahlt, können weder die Versicherung noch der Vermieter den Mieter selbst in Regress nehmen. Das gilt jedenfalls bei fahrlässig verursachten Brandschäden.


Quelle: AG München, Urt. v. 17.05.2018 - 412 C 24937/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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