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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Gesetzliche Einfriedungspflicht: Der Nachbar hat einen Anspruch auf die ortsübliche Grundstücksbegrenzung

Dass der Frömmste nicht in Frieden leben kann, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt, wissen besonders die Gerichte. Der Streit über eine Grundstücksgrenze gehört beim Nachbarschaftszwist zu den Klassikern, so auch im folgenden Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Auf eine Grundstücksgrenze in Hessen hatte ein Mann eine zwei Meter hohe Wand aus Metallplatten gesetzt, wo sich vorher ein Maschendrahtzaun befunden hatte. Mit seinen Nachbarn konnte er sich über diese Form der "Modernisierung" nicht wirklich einigen, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren blieb ebenso erfolglos. Schließlich verlangte der Nachbar die Beseitigung der Metallwand gerichtlich.

Doch so einfach ist es selbst für den BGH nicht. Zunächst einmal kann tatsächlich ein Anspruch auf Entfernung der Metallwand bestehen. Das ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der Wand die sogenannte gesetzliche Einfriedungspflicht verletzt. Eine derartige Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Metallwand nicht ortsüblich ist. Wäre aber etwa eine zwei Meter hohe dichte Hecke ortsüblich, durch die eine solche Metallwand nicht zu sehen oder kaum wahrnehmbar wäre, müsste die Wand jedoch nicht wegen der Veränderung des Erscheinungsbilds der Einfriedung beseitigt werden. Zur weiteren Sachaufklärung gab der BGH diese wichtigen Grundsätze im Nachbarrecht der Vorinstanz bei seiner Rückverweisung mit.

Hinweis: Ein Nachbar hat also grundsätzlich einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Grenze. Steht dort eine Metallwand, spricht einiges dafür, dass diese zu entfernen ist.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2018 - V ZR 302/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2019)

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