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Onlineveröffentlichung unzureichend: Geänderte Abflugzeiten müssen mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug mitgeteilt werden

Wenn einer eine Reise tut, kann er bekanntlich viel erleben. Der Umstand, dass diese Erlebnisse nicht immer von froher Natur sind, beschert den Gerichten eine Menge Arbeit. Im folgenden Fall war das Amtsgericht Nürnberg (AG) mit einem Problem zwischen Flugreisenden und Fluglinie befasst.

Eine Familie wollte in den Urlaub nach Griechenland reisen und hatte daher eine Flugreise über einen Reiseveranstalter gebucht. Zweieinhalb Monate vor dem Flug beschloss die Fluglinie, den Flug zwar am selben Tag stattfinden zu lassen, ihn aber von 5:00 Uhr morgens auf 18:05 Uhr am frühen Abend zu verlegen. Damit fehlte der Familie letztendlich fast ein kompletter Ferientag, wovon diese allerdings noch nichts wusste. Denn erst weniger als zwei Wochen vor dem Abflug wurde sie von der Fluglinie über diesen Umstand informiert. Daraufhin machte die Familie Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung geltend und klagte.

Das AG gab der Familie recht und sprach ihr insgesamt 1.600 EUR zu. Denn eine Fluglinie ist nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten.

Hinweis: Es genügt nach dem Gericht nicht, wenn derartige Informationen über die Flugzeitenänderung nur auf der Homepage der Fluglinie veröffentlicht werden.


Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 23.01.2019 - 19 C 7200/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2019)

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