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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Unwirksame Reiseempfehlung: Trinkgeldklauseln bedürfen einer gesonderten, ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers

Dass "Wer schreibt, der bleibt" besonders in Rechtssachen ein oft zweischneidiges Schwert ist, musste ein Reiseveranstalter lernen. Denn nach einer Verbraucherschutzorganisation las dessen Prospekt auch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) und kam für das Unternehmen zu keinem positiven Urteil.

Bei dem Reiseunternehmer einer Kreuzfahrt stand Folgendes im Reiseprospekt: "Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können." Eine Verbraucherschutzorganisation klagte erfolgreich gegen diese Praxis.

Laut OLG hat es der Reiseveranstalter zu unterlassen, die Klausel bei der Abwicklung von Reiseverträgen mit Verbrauchern zu verwenden, soweit die Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verbraucher nicht gesondert bestätigt worden ist. Die Klausel war somit unwirksam, da die Buchung eines Trinkgeldes auf dem Bordkonto des Kunden ohne eine ausdrückliche Vereinbarung unzulässig ist. Es bedarf hierzu einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Verbraucher.

Hinweis: Ein Blick in das Kleingedruckte eines Reisevertrags ist stets sinnvoll. Vielleicht finden sich dort noch andere Überraschungen, mit denen Reisende nicht einverstanden sind. An was Reisende stets denken sollten: Mängel müssen vor Ort unverzüglich gerügt werden!


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 14.06.2019 - 2 U 1260/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2019)

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