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Gewohnheitsrechtliches Wegerecht: Ohne Grundbucheintrag oder Vertrag kann selbst ein jahrzehntelang genutzter Weg versperrt werden

Ein "War doch schon immer so" kann vor Gericht durchaus als Argument von Belang sein - muss es aber nicht. Was das sogenannte Wegerecht angeht, ist der Blick ins Grundbuch die sichere Variante, um nicht plötzlich vor verschlossenen Türen oder Toren zu stehen. So musste auch der Bundesgerichtshof (BGH) den folgenden Fall bewerten, bei denen die Parteien um den Zugang zu ihren Garagen stritten.

Drei Grundstücke lagen nebeneinander an einer öffentlichen Straße, wobei sich im rückwärtigen Teil dieser Grundstücke Garagen befanden, die baurechtlich nicht genehmigt waren. Auf einem der Grundstücke befand sich nun ein Weg, über den die Beteiligten die Garagen und die rückwärtigen Bereiche seit Jahrzehnten erreichen konnten. Die Eigentümerin des Weggrundstücks teilte nun mit, dass sie künftig die Nutzung nicht mehr akzeptieren werde, und begann mit dem Bau einer Toranlage. Dagegen klagten die Nachbarn, die den Weg weiterhin nutzen wollten - sie beriefen sich auf ihr gewohnheitsrechtliches Wegerecht.

Der BGH sah das jedoch anders. Selbst eine jahrzehntelange Duldung durch den Nachbarn konnte kein solches  gewohnheitsrechtliches Wegerecht begründen. Es hätte dafür eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen müssen, was allerdings nicht geschehen ist. Bevor hierzu jedoch ein finales Urteil getroffen werden kann, muss die Vorinstanz noch prüfen, ob den Nachbarn eventuell ein Notwegerecht zusteht. Das wäre dann der Fall, wenn die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücke eine Zufahrt erforderlich macht. Allein die Nutzung der - immerhin rechtswidrig errichteten - Garagen wird allerdings nicht zur Einräumung eines Notwegerechts ausreichen.

Hinweis: Ein Wegerecht im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn kann also nicht nur alleine aufgrund eines Gewohnheitsrechts auch nach jahrzehntelanger Übung entstehen. Möglich ist dieses nur durch eine Eintragung im Grundbuch, durch einen Vertrag oder als Notwegerecht unter besonderen Voraussetzungen.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2020 - V ZR 155/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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