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Intimes im Netz: Das nicht autorisierte Hochladen von Bildern kann zu empfindlichen Strafen führen

Wer Fotos heimlich und ohne Wissen des Fotografierten veröffentlicht, muss mit empfindlichen Forderungen rechnen.

Ein junges Paar war miteinander liiert und der Mann machte Fotos beim gemeinschaftlichen Oralverkehr. Als die Beziehung endete, stellte er die Fotos im Internet ein. Die Ex-Freundin erlitt dadurch eine sich über mehrere Jahre erstreckende psychische Erkrankung, da insbesondere Freunde und Bekannte des Paars die Bilder gesehen hatten. Sie klagte deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld ein.

Das Gericht sprach ihr 7.000 EUR zu. Es hatte berücksichtigt, dass der Ex-Freund noch sehr jung und im Zeitpunkt des Hochladens des Bilds stark alkoholisiert gewesen war. Außerdem wohnte die Frau mittlerweile in einer anderen Stadt, so dass das Gericht davon ausging, dass sie mit dem Foto nicht mehr konfrontiert werden wird. Der gravierendste Punkt: Das Foto war damals im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner gemacht worden.

Hinweis: Wird ein Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht, kann die Zahlung von Schmerzensgeld und die Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt sein. Das gilt erst recht, wenn es sich um ein intimes Foto handelt.
 
 
 


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017 - 3 U 138/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2017)

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