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Auf Diebesgut verunfallt: Der BGH verneint den Schadensersatzanspruch nach Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer eines gestohlenen Fahrzeugs kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.

Die Bundesagentur für Arbeit verlangte von einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Ersatz von Aufwendungen, die sie an den Geschädigten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Dieser war als Sozius auf einem Motorroller verunglückt, als er mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw kollidierte. Jenen Motorroller hatte der Geschädigte gemeinsam mit dem Schädiger, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steuerte, zuvor entwendet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) argumentiert, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Ausübung einer formalen Rechtsstellung als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig sein kann. Eine solche kann dann vorliegen, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er erst durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat. Und ein solcher Fall lag hier vor.

Der Geschädigte hatte hier gemeinsam mit dem Schädiger den Motorroller gestohlen. Die Gefahr, sich beim unberechtigten Umherfahren mit dem gestohlenen Motorroller zu verletzen, war somit eine unmittelbare Folge der (auch) vom Geschädigten selbst begangenen Straftat. Bewertet man den gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruch und den gegen den Verletzten bestehenden Direktanspruch aus der Sicht des bestohlenen Halters und dessen Haftpflichtversicherung, bedeutet dies, dass die schon mit dem Diebstahl einhergehenden ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen zu Lasten des Halters noch weiter verstärkt würden. Denn hierdurch kommen dem Dieb nicht nur die Gebrauchsvorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämie zugute. Um dem entgegenzuwirken, entfallen in diesem Fall die Schadensersatzansprüche gegen den versicherten Halter des gestohlenen Fahrzeugs.

Hinweis: In seiner Entscheidung hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass bereits der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass im Rahmen einer Schwarzfahrt Personen nicht versichert sind, die ein wissentlich gestohlenes Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2018 - VI ZR 109/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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