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Ehe als Fernbeziehung: Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sind Dauer der Ehe und Haushaltsführung ohne Bedeutung

Beim Anspruch auf Ehegattenunterhalt wird hinsichtlich der Höhe auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Maß der Dinge ist, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Was aber passiert, wenn die Ehegatten gar keinen gemeinsamen Haushalt geführt und nicht zusammengelebt haben, war in der Klärung Aufgabe des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Die Ehefrau dieses Falls lebte noch bei ihren Eltern, als sie heiratete. Ihr Mann wohnte allein in einer anderen Stadt. An den Wochenenden kam es regelmäßig zu Übernachtungskontakten. Geplant war der berufliche Wechsel der Frau an den Wohnort des Mannes. Dazu kam es aber nicht mehr, da sich die Ehegatten nach nur einjähriger Ehe trennten. Die Frau begehrte nun Trennungsunterhalt vom Mann. Dieser weigert sich, zu zahlen. Die Ehegatten hätten schließlich nicht zusammengelebt, es sei zu keiner häuslichen Gemeinschaft gekommen, jeder habe für sich gelebt und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Ein Unterhaltsanspruch setze voraus, dass die Einkommensverhältnisse der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Da es dazu nicht kam, müsse er seiner Meinung nach auch nichts zahlen.

Doch das OLG entschied zugunsten der Frau. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt komme es nicht darauf an, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammenlebten. Es sei nicht Voraussetzung, dass sich ihre wechselseitigen Lebenspositionen verflochten haben und eine Lebensgemeinschaft begründet wurde. Mit der Eheschließung ergebe sich vielmehr eine vom Senat bezeichnete latente Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse anhand der Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Deshalb sei der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben - der Mann muss also zahlen.

Hinweis: Die Ehe der Beteiligten war kurz. Deshalb wird der Mann keinen Unterhalt nach der Scheidung zahlen müssen. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist dagegen die Dauer der Ehe ohne Bedeutung.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.07.2019 - 4 UF 123/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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