Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Auch in Vaterschaftsanfechtungsverfahren spielt die Zeit eine wichtige Rolle

In den meisten Fällen gilt als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Im Idealfall fallen dann leibliche und rechtliche Vaterschaft zusammen. Bei nichtehelich geborenen Kindern entfällt diese gesetzliche Vermutung. Mit einer der Folgen hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) auseinanderzusetzen.

Eine deutsche Frau und ein spanischer Mann hatten zwei minderjährige Kinder und lebten mit ihnen teilweise in Spanien und teilweise in Deutschland zusammen, bevor es zur Trennung kam. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Spanier, der als leiblicher Vater gilt, hatte die Vaterschaft seinerseits jedoch bislang nie anerkannt. Das machte in der Folge stattdessen ein anderer Mann, sein Nachfolger. Der leibliche Vater führte in der Folge zunächst - vergeblich - ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien durch, bevor er in Deutschland die Vaterschaftsfeststellung des neuen Partners der Kindesmutter anfocht. Nur: In der Zwischenzeit waren viele - wertvolle - Jahre vergangen.

Nach deutschem Recht gilt: Der leibliche Vater eines Kindes - hier der Spanier - kann die rechtliche Vaterschaft des anderen Mannes nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Als maßgeblich gilt hierbei der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz. Vor diesem Hintergrund hätte das Begehren des leiblichen Vaters keine Chance mehr gehabt.

Doch die Besonderheit dieses Falls bestand darin, dass der leibliche Vater zunächst erfolglos in Spanien versucht hatte, seine Vaterschaft feststellen zu lassen - untätig war er also nicht gewesen. In dieser Konstellation stellte das OLG daher auf die sozial-familiäre Situation zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Spanien ab. Damals kannte die Kindesmutter den späteren rechtlichen Vater noch kaum und damit lag auch noch keine entsprechend enge Beziehung zu den Kindern vor. Aus diesem Grund ließ das OLG das Anfechtungsrecht in diesem Fall zu.

Hinweis: Wie bei den meisten Rechtsdingen spielt die Zeit auch bei Vaterschaftsanfechtungsfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Umso ratsamer ist es, sich frühzeitig über eventuelle Fristen zu erkundigen.


Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 04.09.2019 - 12 UF 82/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]