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Erfordernis der Gleichstellung: Bundessozialgericht spricht 91-Jährigem Ghettorente für Internierung im eigenen Haus zu

Die juristische Aufarbeitung des in der NS-Zeit begangenen Unrechts ist noch lange nicht abgeschlossen. Im folgenden Fall musste das Bundessozialgericht (BSG) die Forderungen eines Mannes insofern bewerten, ob das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen im Ghetto (ZRBG) auch dann Anwendung findet, wenn sie sich nicht direkt auf Zwangsarbeiten in einem solchen Ghetto beziehen.

Der Kläger - als Bürger jüdischen Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt - ging in einem sogenannten Generalgouvernement im besetzten Polen von seinem Wohnhaus aus einer Beschäftigung nach. Im Zeitraum von Januar 1940 bis März 1942 führte er für eine Extraportion Essen Reinigungsarbeiten beim deutschen Militär durch. Eine Tätigkeit wie diese war für die dortige jüdische Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten, den angestammten Wohnraum verlassen zu dürfen. Nun wollte der mittlerweile 91-Jährige nach dem ZRBG dafür eine Rente erhalten. Und das BSG war so weise, sich nicht an Wortklauberei zu klammern.

Die Richter erkannten den Anspruch des Mannes an. Denn die Bedingungen, unter denen seine Arbeiten erfolgten, waren denen eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto zumindest im Wege der Analogie gleichzustellen. Das Erfordernis der Gleichstellung folgt aus den neueren historischen Erkenntnissen über die Erscheinungsformen von "Ghettos" im nationalsozialistischen Einflussbereich, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des ZRBG noch nicht umfassend in den Blick nehmen konnte. Das BSG hat dem Mann daher einen Anspruch auf eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" zugesprochen.

Hinweis: Nach so vielen Jahren erhält der Verfolgte man nun also eine Rente. Ein klares Zeichen auch für andere noch lebende Opfer, mögliche Ansprüche schnellstens prüfen zu lassen.


Quelle: BSG, Beschl. v. 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2020)

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