[Inhalt] Frustrierte Aufwendungen: Keine Erstattung von Reisekosten nach Verkehrsunfall Sogenannte frustrierte Aufwendungen, also bereits verauslagte Kosten für einen wegen einer Körperverletzung nicht durchführbaren Urlaub, sind nicht als materieller Schaden zu ersetzen. Bei einer Kollision mit einem Pkw wurde ein Radfahrer verletzt und für etwa zweieinhalb Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit wollte er eigentlich eine Urlaubsreise antreten und verlangte deshalb von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Erstattung des Reisepreises. Nach Auffassung des Landgerichts Bremen sind die Reisekosten, die der Radfahrer vor dem Unfall aufgewendet hatte, jedoch nicht als materieller Schaden zu ersetzen - auch wenn der Radfahrer die Reise aufgrund der erlittenen Körperverletzung nicht antreten konnte. Denn bei diesen Kosten handelte es sich um sogenannte "frustrierte Aufwendungen". Die Kosten für die Reise sind dem Radfahrer bereits vor dem Unfallereignis entstanden. Allein der Umstand, dass er die aufgewendeten Kosten anschließend nicht für den angestrebten Urlaub nutzen konnte, machen die Aufwendungen nicht zu einem zu ersetzenden Vermögensschaden. Die Richter hielten allerdings ein um 500 EUR erhöhtes Schmerzensgeld für gerechtfertigt, da er seinen Urlaub mit dem Schwerpunkt Segeln nicht antreten konnte und ihm insoweit Urlaubs- und Freizeitgenuss nebst geplanter Erholung entgangen sind. Hinweis: Immer wieder kommt es vor, dass aufgrund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen geplante Aktivitäten nicht wahrgenommen werden können. Die Rechtsprechung ist äußerst zurückhaltend, was den Ersatz frustrierter Aufwendungen anbelangt. Wird ein Geschädigter daran gehindert, einen geplanten Urlaub anzutreten, führt dies - anders als im Reisevertragsrecht - nicht zum Ersatz der Reisekosten, sondern kann nur durch ein erhöhtes Schmerzensgeld ausgeglichen werden. Gleiches gilt auch für nicht besuchte Kino- oder Theaterveranstaltungen. Quelle: LG Bremen, Urt. v. 13.05.2013 - 7 O 1759/12
(aus: Ausgabe 02/2014)
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