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Vermietung als Gästewohnung: Erlaubnis zur Untervermietung umfasst keine tageweise Überlassung

Ein Mann war seit 2003 Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin. Im Jahr 2008 hatte er um die Erlaubnis zur Untervermietung gebeten, da die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zum Besuch der Tochter genutzt wurde. Deshalb wollte der Mieter sie zeitweise untervermieten. Er erhielt auch die Genehmigung der Vermieterin. Im Jahr 2011 bot der Mieter die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Das wollte die Vermieterin aber nicht, kündigte das Mietverhältnis zog mit einer Räumungsklage vor Gericht.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Die Überlassung einer Wohnung an Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst.

Hinweis: Ist dies das Ende der privaten Untervermietung an Touristen? Wohl nur dann, wenn der Vermieter überhaupt weiß, was in seiner Wohnung geschieht. Außerdem dürfte oftmals der Verdacht einer Steuerhinterziehung naheliegen. Denn der Mieter, der an Touristen untervermietet, muss seine Einkünfte auch versteuern.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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