[Inhalt] Nichteheliche Kinder: Das elterliche Sorgerecht nach der Gesetzesreform Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Nichtehelichen Vätern soll damit der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder erleichtert werden. Eine erste Entscheidung liegt nun vor, die sich mit dieser Neuregelung auseinandersetzt. Nach der Gesetzesreform steht die elterliche Sorge mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes erst einmal - wie schon zuvor - allein der Kindesmutter zu. Voraussetzung für die anteilige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater ist, dass dieses Verfahren nicht dem Kindeswohl widerspricht. Es wird erst einmal grundsätzlich vermutet, dass die Übertragung angemessen ist. Wird der Antrag gestellt, ist ihm aber dennoch nicht automatisch Erfolg beschieden. Denn wie in allen Fällen, in denen es um die Frage der elterlichen Sorge geht, ist in besonderem Maße die Frage zu beachten, wie die Eltern miteinander umgehen und kooperieren: Ihre Kommunikation ist von zentraler Bedeutung. Schwerwiegende und nachhaltige Störungen auf der Kommunikationsebene verhindern, dass die Eltern gemeinsam Entscheidungen treffen, führen zu Belastungen beim Kind und sind deshalb ein wesentliches Kriterium, das auch nach der Gesetzesreform gegen die gemeinsame elterliche Sorge spricht. In der zugrundeliegenden Entscheidung war eine solche kommunikative Störung eindeutig gegeben, weshalb der Antrag des Vaters erfolglos war. Die Beteiligten hatten drei gemeinsame minderjährige Kinder, deretwegen sie innerhalb von fünf Jahren 15 gerichtliche Verfahren geführt hatten. Die wechselseitigen Vorwürfe und Schuldzuweisungen waren enorm, die Belastungen für die Kinder greifbar. Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist für die nichtehelichen Väter also kein Freibrief. Sie können nach der Reform zwar deutlich leichter an der elterlichen Sorge teilhaben. Ein Mindestmaß an Kommunikation, das für gemeinsame Entscheidungen zugunsten des Kindes nötig ist, muss gewährleistet sein. Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.09.2013 - 9 UF 96/11
(aus: Ausgabe 03/2014)
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