[Inhalt] Irreführendes Blinkersetzen: Mithaftung des vorfahrtberechtigten Falschblinkers Einen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer, der kurz nach rechts blinkt und an einer einmündenden Straße dann doch geradeaus fährt, trifft eine Mithaftung von 20 %, wenn es dadurch zu einer Kollision mit einem Wartepflichtigen kommt. Eine Autofahrerin wollte aus einer Nebenstraße in die Hauptstraße einbiegen, als von ihr aus links ein Pkw auf der Vorfahrtstraße herangefahren kam. Dessen Fahrer hatte zuvor nach rechts geblinkt, die Geschwindigkeit verringert, eingelenkt und mit dem Abbiegevorgang begonnen, als er plötzlich einen Schlenker machte und doch geradeaus weiterfuhr. Kommt es im Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Vorfahrtsverletzung unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die ernstzunehmende Möglichkeit eines anderen Ablaufs besteht. Hiervon war das Landgericht Saarbrücken im vorliegenden Fall überzeugt. Es hat eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten aus der Betriebsgefahr angenommen und diese auf 20 % beziffert. Durch das Setzen eines falschen Blinksignals hat der grundsätzlich vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer eine Gefahrenlage geschaffen, weil er damit rechnen musste, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut. Will er dann doch von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, ist er verpflichtet, besonders vorsichtig an die Einmündung heranzufahren, notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeizuführen oder ggf. ganz anzuhalten. Hinweis: Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen, weil ein Blinker irrtümlich gesetzt wurde oder ein gesetzter Blinker stehenbleibt. In solchen Fällen kann es zu einer Mithaftung des grundsätzlich Vorfahrtsberechtigten kommen, die mit 20 % bzw. 25 % bewertet wird. Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.2013 - 13 S 34/13
(aus: Ausgabe 03/2014)
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