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Private Überwachungskameras: Welche Partei das Recht auf Schutz genießt, bleibt Abwägungsfrage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von Videoaufzeichnungen mit einer an einem Einfamilienhaus angebrachten Überwachungskamera beschäftigt.

Ein Hauseigentümer und seine Familie waren Ziel von Angriffen, bei denen u.a. mehrfach die Fenster ihres Hauses eingeschlagen worden waren. Deshalb brachte der Mann eine Überwachungskamera am Haus an. Diese überblickte den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses und zeichnete diese Bereiche auf. Als erneut Fenster zu Bruch gingen, wurden der Polizei die entsprechenden Aufzeichnungen übergeben und es wurden zwei Verdächtige identifiziert. Einer der Verdächtigen meinte jedoch nun, dass die Überwachungskamera nicht richtig installiert sei. Er beschwerte sich bei dem zuständigen Amt für den Schutz personenbezogener Daten. Dagegen wiederum klagte der Hauseigentümer, die Angelegenheit landete vor dem EuGH.

Dieser urteilte nun, dass die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet wurde, durchaus anwendbar sei. Diese Richtlinie ermöglicht jedoch auch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Personen, sowohl das Eigentum als auch die Gesundheit und das Leben ihrer selbst sowie ihrer Familien zu schützen.

Hinweis: Das Urteil ist sicherlich nicht so zu verstehen, dass es einen Freibrief für alle Eigentümer gibt, Videokameras zu installieren. In Einzelfällen ist jedoch ein Verstoß gegen das Europarecht nicht zu erkennen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - C-212/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2015)

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