[Inhalt] Wettbewerbswidriges Verhalten: Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept verboten Darf ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Vorlage eines Rezepts verkaufen? Oder ist das eine wettbewerbswidrige Handlung? Zwei Apothekenbetreiber stritten sich über ein wettbewerbswidriges Verhalten: Die eine Apotheke soll einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt haben. Dies wäre ein Gesetzesverstoß und könnte dazu führen, dass der Apotheker auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten verklagt werden könnte. Der Apotheker gab das Fehlverhalten dann zwar zu, warf jedoch ein, dass er nach einer telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten Ärztin davon habe ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein. Das sah der Bundesgerichtshof ganz anders. Die Verschreibungspflicht aus § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit den gesundheitlichen Zwecken. Der Apotheker war auch nicht ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen. Zwar könne sich ein Apotheker grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Das gilt aber nicht, wenn ein Apotheker den Arzt zu einer Verschreibung für einen ihm unbekannten Patienten bewege. Hinweis: Der Apotheker hatte es sicherlich gut gemeint, sich aber trotzdem über die geltenden Gesetze hinweggesetzt. Und das kann schnell auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten führen.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2015 - I ZR 123/13
(aus: Ausgabe 02/2015)
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