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MRSA-Keime: Beweislast für Hygienemängel in der Klinik trägt im Zweifel der Patient

Von Hygienemängeln in Krankenhäusern liest man immer wieder. Wer muss im Fall eines Schadens aber was beweisen? Darüber hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem interessanten Fall entschieden.

Eine Patientin wurde operiert und erhielt einen Katheter. Die Stelle, an der der Katheter eingesetzt war, entzündete sich, woraufhin die Patientin erneut operiert werden musste. Im Anschluss dieser OP wurde festgestellt, dass es sich um eine MRSA-Infektion handelte. Für gesunde Menschen sind MRSA-Bakterien harmlos. Ist die Abwehrkraft jedoch geschwächt, kann es zu einer schweren Erkrankung kommen. Infektionen mit MRSA sind deshalb vor allem in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen ein bekanntes Problem.

Die Patientin verlangte nun 30.000 EUR Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Katheter und die Einstichstelle seien nicht hygienisch einwandfrei gepflegt und versorgt gewesen. Während ihres Krankenhausaufenthalts sei es zudem zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen. Das OLG wies die Klage jedoch ab, da die Patientin die beanstandete Hygiene nicht hatte beweisen können. Die entscheidende Begründung: Die Frau hätte auch selbst Träger von MRSA-Keimen sein können, woraufhin nicht zwangsläufig ein Hygienemangel seitens des Personals der Auslöser dieser Infektion gewesen sein muss.

Hinweis: Es ist besonders ärgerlich, wenn sich ein Patient in einem Krankenhaus eine weitere Infektion einhandelt. Umso wichtiger ist es, dass die Hygienemaßnahmen von allen Beteiligten beachtet werden.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.04.2015 - 26 U 125/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2015)

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