[Inhalt] Fahrspur verlassen: Hälftiges Mitverschulden trotz Vorfahrtsberechtigung Ist an einer gleichberechtigten Kreuzung die Sicht für den von links kommenden Fahrzeugführer durch eine Hecke eingeschränkt, darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten. Kommt es zu einem Unfall mit einem Vorfahrtsberechtigten, der die Kurve schneidet, weil er seine Fahrspur verlassen hat, ist eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen. Eine Fahrzeugführerin befuhr innerorts eine Straße, von der sie nach rechts abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich war ihre Sicht nach rechts durch eine Hecke stark eingeschränkt. Daraufhin kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, dessen Fahrer von der Vorfahrtstraße nach links einbog - ihr also quasi entgegenkam -, wobei er die Kurve allerdings stark schnitt. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in diesem Fall beiden Verkehrsteilnehmern eine Haftung von je 50 % zugeschrieben. Nach den Ermittlungen eines vom OLG beauftragten Sachverständigen hat sich zum einen die wartepflichtige Fahrzeugführerin nicht zentimeterweise in die Kreuzung hineingetastet, sondern ist lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Diese war jedoch bei den stark eingeschränkten Sichtmöglichkeiten als überhöht anzusehen. Zum anderen trifft auch den Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden. Zwar hatte dieser sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, seine Mithaftung ist aber darin begründet, dass er beim Linksabbiegen nicht in seiner Fahrspur geblieben ist, sondern die Kurve so stark schnitt, dass er mit der zu unvorsichtig einbiegenden Verkehrsteilnehmerin zusammenstieß. Hinweis: Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt - und damit für sein alleiniges Verschulden. Steht allerdings fest, dass der Vorfahrtberechtigte sich ebenso verkehrswidrig verhalten hat - z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit oder das starke Anschneiden einer Kurve -, kann es zu einer Mithaftung kommen. Mit wie viel Prozent die Mithaftung anzusetzen ist, unterliegt dem richterlichen Ermessensspielraum. Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 16.03.2015 - 12 U 649/14
(aus: Ausgabe 07/2015)
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