[Inhalt] Vollkaskoversicherung: Kein Ersatz nach Reparatur und Verkauf vor Einschätzung durch Versicherer Es gehört zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen stets eigene Feststellungen zum Umstand des Versicherungsfalls sowie zur Berechtigung von Entschädigungsleistungen treffen wollen, wenn sie auf entsprechende Zahlungen in Anspruch genommen werden. Am 18.04. verschuldete der Halter eines vollkaskoversicherten Pkw einen Unfall. Bereits am 20.04. gab er die Reparatur des Fahrzeugs in Auftrag. Die Anzeige des Versicherungsfalls ging bei der Kaskoversicherung jedoch erst am 30.04. ein. Das mit Schreiben vom 02.05. überlassene Formular für die Schadensanzeige füllte der Geschädigte weder aus noch schickte er es an die Kaskoversicherung zurück. Stattdessen veräußerte er seinen Pkw im Anschluss an die Reparatur am 18.05. nach Kasachstan. Die Versicherung lehnte daraufhin wegen der Obliegenheitsverletzung die Zahlung einer Vollkaskoversicherungsleistung ab. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (LG) stehen dem Geschädigten auch keinerlei Ansprüche aus der Kaskoversicherung zu. Denn der Geschädigte hat vorsätzlich gegen die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Obliegenheit verstoßen, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur Weisungen des Versicherers einzuholen. Dass der Geschädigte - wie er behauptete - von dieser Pflicht keine Kenntnis gehabt haben wollte, spielt dabei keine Rolle. Zum einen sind die Versicherungsbedingungen Bestandteil des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrags. Zum anderen aber gehört es zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls sowie zum Umfang der Entschädigungsleistungen treffen wollen, sobald sie auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Über dieses Aufklärungsinteresse des Versicherers hat sich der Geschädigte bewusst hinweggesetzt. Hinweis: Die Entscheidung des LG zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die Versicherungsbedingungen nach Eintritt eines Schadensfalls genau zu lesen und den Versicherer über das Schadensereignis umfassend zu informieren. Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 12.12.2014 - 6 U 122/14
(aus: Ausgabe 07/2015)
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