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Präventivcharakter: Unkontrolliertes Aggressionspotenzial kann zum Führerscheinverlust führen

Entstehen wegen Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Fahreignungsregister eingetragen sind, Bedenken zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, lediglich auf Maßnahmen des Punktesystems zurückzugreifen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf aber trotzdem nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden.

Ein Autofahrer befuhr innerorts eine Straße, als ein Fußgänger diese überqueren wollte. Das Auto streifte den Fußgänger, der reflexartig gegen selbiges schlug. Der Fahrer stieg aus und schlug mit einem gezielten Faustschlag gegen den Kopf des Mannes. Anschließend versetzte er seiner Ehefrau, die versuchte, ihn zu beruhigen, mehrere Schläge ins Gesicht. Weiterhin schlug er vor lauter Wut mit der rechten Faust die Heckscheibe seines Wagens ein und bedrohte weitere Passanten massiv. Wegen des Vorfalls wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot auferlegt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Überprüfung der Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dies verweigerte der Fahrzeugführer, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wogen so schwer, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Durchlaufen der einzelnen Stufen des Punktsystems nicht abgewartet werden konnte. Die vom Fahrzeugführer begangenen Straftaten ließen eine Neigung zur Rohheit vermuten, die wiederum zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führte. Aufgrund des Risikos, das von Kraftfahrern mit erhöhtem Aggressionspotenzial ausgeht, müssen deren persönlichen Interessen zurückstehen.

Hinweis: Die Rechtfertigung für das Bestehen von Eignungszweifeln bei Straftaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, folgt daraus, dass bei besonders aggressiven Straftätern davon ausgegangen werden kann, dass sie auch in konfliktreichen Verkehrssituationen emotional impulsiv handeln.


Quelle: BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015  - 11 CS 14.2389  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2015)

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