[Inhalt] Unfall ohne Kollision: Nur der tatsächlich geleistete Beitrag entscheidet über die Schuldfrage Grundsätzlich kann ein Pkw-Fahrer auch dann haften, wenn es bei dem Unfall nicht zu einer Berührung zwischen seinem Fahrzeug und einer Radfahrerin gekommen ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Eine Radfahrerin befuhr mit ihrem E-Bike innerorts einen neben der Straße verlaufenden kombinierten Geh- und Radweg, der in beide Richtungen befahrbar war. In einem Kreuzungsbereich stürzte die Fahrradfahrerin und zog sich eine Beinfraktur zu. Sie behauptete, ihr Bremsvorgang sei erforderlich gewesen, weil aus ihrer Sicht von links ein Pkw herankam, der ihr offensichtlich die Vorfahrt nehmen wollte. Zum Zeitpunkt der Einleitung ihrer Vollbremsung sei sie noch 5 m vom Kreuzungsbereich entfernt gewesen. Demgegenüber behauptet der Pkw-Fahrer, dass er bereits 25 bis 30 Sekunden im Einmündungsbereich gestanden habe, bevor es zu dem Sturz der Radfahrerin gekommen ist. Das Landgericht Kiel vertritt die Auffassung, dass Schmerzensgeldansprüche der Radfahrerin nicht begründet sind. Die Radfahrerin konnte aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht nachweisen, dass ihr Sturz im Zusammenhang mit dem Betrieb des gegnerischen Pkw stand. Für eine Verursachung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs steht. Die reine Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt keine solche Annahme. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zur Unfallentstehung beigetragen hat. Hinweis: Um Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche mit Erfolg durchzusetzen, ist nicht immer erforderlich, dass es zu einer Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Entscheidend ist, dass ein Beitrag zur Entstehung des Unfalls geleistet wurde. Quelle: LG Kiel, Urt. v. 16.09.2015 - 6 O 75/15
(aus: Ausgabe 01/2016)
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