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Teure Blitzer-App: Auch ein Smartphone stellt ein verbotenes technisches Warngerät dar

Gegen denjenigen, der während der Fahrt im Straßenverkehr auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon eine Blitzer-App aufgerufen hat, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Gegen einen Fahrzeugführer wurde ein Bußgeld von 75 EUR verhängt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte. Nachdem der Fahrzeugführer auf einem Parkplatz nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Polizeibeamten angehalten wurde, hatten diese auf dem Display seines Smartphones die Blitzer-App festgestellt.

Hiermit hat der Betroffene nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gegen das Verbot verstoßen, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt. Den Einwand des Betroffenen, dass der Betrieb einer sogenannten Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen bußgeldrechtliche Vorschriften darstelle, weil ein Smartphone nicht dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, hat das Gericht als unerheblich eingestuft. Der Betroffene hatte während der Fahrt sein eingeschaltetes Smartphone am Armaturenbrett befestigt, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit war. Das Smartphone stellt somit ein technisches Gerät dar, das während einer konkreten Fahrt (auch) dazu bestimmt war, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zudem sei diese Konstellation vergleichbar mit dem betriebsbereiten Mitführen eines Navigationssystems mit Ankündigungsfunktion. Auch bei Benutzung dieser Geräte wird gegen das entsprechende Verbot verstoßen.

Hinweis: Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich um eine erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Mobiltelefone, auf denen Blitzer-Apps installiert sind, ein technisches Gerät darstellen, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Ob andere Oberlandesgerichte der Entscheidung folgen, bleibt abzuwarten.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

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