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Verschuldeter Schimmelbefall: Beharrliches Fortsetzen einer Pfichtverletzung gilt als Kündigungsgrund

Mieter sollten eigenen Pflichtverletzungen ins Auge sehen, denn sonst droht die Kündigung.

Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Wohnung die Miete gemindert. Die Vermieterin klagte die offenen Mietforderungen von fast 3.000 EUR ein und gab ein Privatgutachten in Auftrag. Darin kam zutage, dass die Schimmelbelastungen durch falsches Lüften und Heizen durch den Mieter hervorgerufen worden waren. Der Mieter wurde deshalb auf Zahlung des Betrags verurteilt. Als er jedoch nicht zahlte und auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Dies geschah vor allem auch deshalb, da der Mieter auf seinem Heiz- und Lüftungsverhalten beharrte und nach wie vor der Auffassung war, dass der Schimmel nicht seine Schuld, sondern baubedingt sei.

Die Kündigung war rechtmäßig. Denn ein stures Leugnen einer Pflichtverletzung durch einen Mieter kann einen berechtigten Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen. Schließlich seien  durch die Obhutsverletzungen des Mieters weitere Gebäudeschäden zu erwarten.

Hinweis: Wer beharrlich an seinem offensichtlich falschen Standpunkt festhält, fliegt aus seiner Wohnung. Ein durchaus nachvollziehbares Urteil des Bundesgerichtshofs.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 39/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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