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Rechtswidrig abgeschleppt : Das Langzeitparken in der Nähe eines Flughafens ist durchaus zulässig

Der Verkehrsbezug des Parkens wird erst dort aufgegeben, wo ein nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als der sofortigen Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt.

Ein überwiegend in Spanien lebender Deutscher war mit seinem Auto, das er in Spanien zugelassen und versichert hatte, nach Deutschland gefahren, um persönliche Angelegenheiten zu klären. Anschließend stellte er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Flughafens ordnungsgemäß auf einem Parkplatz ab und flog zurück nach Spanien. Er hinterließ gut sichtbar im Fahrzeug eine deutsche und eine spanische Telefonnummer. Vier Monate später wurde es durch die zuständige Behörde abgeschleppt und versteigert.

Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte, dass das Abschleppen und Versteigern des Fahrzeugs rechtswidrig war, da die Mitarbeiter der Behörde hätten versuchen müssen, den Halter über die gut sichtbar im Fahrzeug ausliegenden Telefonnummern zu erreichen und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Hinzu kommt, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Fahrzeug vorübergehend - das heißt maximal bis zu einem Jahr - in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn es von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wird. Auch diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.

Hinweis: Da der Fahrzeughalter das Fahrzeug ordnungsgemäß im Parkraum abgestellt und gut sichtbar seine Telefonnummer im Fahrzeug hinterlegt hatte, durfte die Behörde sein Fahrzeug nicht ohne weiteres abschleppen und versteigern lassen. Vielmehr dürften dem Fahrzeughalter auch Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Versteigerung seines Fahrzeugs zustehen.


Quelle: VG Hamburg, Urt. v. 12.05.2016 - 15 K 6236/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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