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Eltern aufgepasst! Der Übertrag von Elternzeit kann die Arbeitslosenversicherung kosten

Ein wichtiges Urteil, das alle Arbeitnehmer in Elternzeit kennen sollten.

Eine Arbeitnehmerin hatte nach der Geburt ihrer beiden Kinder jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder übertragen und kam dabei  insgesamt auf 14,5 Monate Elternzeit nach der besagten Altersgrenze des Nachwuchses. Danach war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Als sie jedoch daraufhin Arbeitslosengeld beantragte, wurde ihr Antrag abgelehnt: Sie war während der 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllte daher die notwendige Mindestversicherungszeit nicht.

Ihre Klage gegen diese Entscheidung hatte keine Aussicht auf Erfolg. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit begründet keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Die Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann also einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausschließen. Das gilt es bei der Planung der Elternzeit unbedingt zu berücksichtigen!


Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.08.2016 - L 1 AL 61/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2016)

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