[Inhalt] Vollkasko oder Haftpflicht: Restwert oder Gründe der Verkehrssicherung entscheiden über Abschleppkostenübernahme Der Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf die Erstattung von Abschleppkosten, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. Der Lkw der Geschädigten geriet in Brand und wurde hierdurch fast vollständig zerstört. Auf Veranlassung der herbeigerufenen Polizei wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Die hierfür entstanden Kosten von fast 5.300 EUR verlangte die Geschädigte von ihrer Kaskoversicherung ersetzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jedoch entschieden, dass dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht besteht, da die Versicherung nur solche Aufwendungen übernimmt, die der Versicherungsnehmer für "geboten" halten darf. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die erfolgversprechend sind und im verhältnismäßigen Aufwand zum angestrebten Erfolg stehen. Im vorliegenden Fall hatte der ausgebrannte Lkw nur noch einen Restwert von 52 EUR. Bei einem völlig zerstörten und ausgebrannten Fahrzeug hätte daher auch einem Laien einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert. Hinweis: Für Geschädigte ist das Urteil sicherlich nur schwer zu verstehen, da ihnen gemäß der Entscheidung des Gerichts abverlangt wird, vor Ort zu entscheiden, ob ihr ausgebranntes Fahrzeug noch einen Restwert hat oder eben nicht. Da es Versicherungsnehmern meist an Erfahrungssätzen fehlt, dürfte es oftmals nur vom Zufall abhängen, ob die Abschleppkosten von der Vollkaskoversicherung übernommen werden. Stellt sich heraus, dass das ausgebrannte Fahrzeug über keinerlei Restwert mehr verfügt, bleibt Geschädigten nur der Weg, Abschleppkosten mit ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung abzurechnen, da diese zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist - selbst wenn es nicht zu einem Drittschaden gekommen ist. Begründet wird dies damit, dass zur Sicherung des Verkehrs ein Abschleppen des Fahrzeugs regelmäßig veranlasst wird, da es oftmals zu Verschmutzungen der Straße infolge auslaufender Flüssigkeiten kommt.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015 - 12 U 101/15
(aus: Ausgabe 10/2016)
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